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Geschäftsordnung des Schulelternrates Gymnasium Hittfeld

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Stand 24.2.2012

Geschäftsordnung des Schulelternates des Gymnasiums Hittfeld

 

 

§ 1      Organisation

 

 

(1)    Mitglieder des Schulelternrates sind

a)      die Vorsitzenden der Klassenelternschaften und deren Stellvertreter sowie

b)      die für die minderjährigen Schüler in der Sekundarstufe II gewählten Vertreter als auch deren Stellvertreter.

 

(2)    Der Vorstand des Schulelternrates besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei  Schuljahre gewählt. Dauert ein Bildungsabschnitt weniger als zwei Schuljahre, so erfolgt die Wahl für einen entsprechend kürzeren Zeitraum.

 

 

§ 2     Aufgaben

 

(1)    Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Dieses bedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrkräften und Schülern.

 

(2)    Der Schulelternrat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm nach dem Niedersächsischen Schulgesetz obliegenden Aufgaben. Vom Schulelternrat können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, Schülern und Lehrer werden nicht behandelt. Der Schulelternrat ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Darüber hinaus gehende Rechte ergeben sich aus den entsprechenden Erlassen.

 

(3)    Die Mitglieder des Schulelternrates berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit als Elternvertreter unter Wahrung etwa gebotener Vertraulichkeit.

 

(4)    Die gewählten Mitglieder für Konferenzen und Ausschüsse, die gewählten Delegierten für den Gemeinde- und Kreiselternrat berichten dem Schulelternrat regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.

 

(5)    Die Mitglieder des Schulelternrates sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des Schulelternrates abzugeben.

 

 

 

§ 3    Wahlen und Amtszeit

 

(1)    Spätestens zwei Monate nach den Sommerferien tritt der Schulelternrat zu den erforderlichen Wahlen zusammen.

 

(2)    Es sind jeweils für zwei Schuljahre zu wählen

 

-          der Vorsitzende

-          der stellvertretende Vorsitzende

-          mindestens drei Beisitzer

-          Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz

-          Mitglieder und evtl. stellvertretende Mitglieder für die Fachkonferenzen

-          Delegierte und deren Stellvertreter für den Gemeinde- und den Kreiselternrat

-          ggfs. nach § 39 Niedersächsisches Schulgesetz Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Ausschüsse

-          Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Schulvorstandes

 

 

(3)    Die Vorstandsmitglieder sind aufgrund ihrer Funktion auch Mitglieder der Gesamtkonferenz. Im Übrigen müssen die zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Gesamtkonferenz, die Fachkonferenzen und die Ausschüsse sowie die Delegierten und Stellvertreter für den Gemeinde- und den Kreiselternrat nicht zwingend dem Schulelternrat angehören. Es können sich auch interessierte  Eltern aus der gesamten Elternschaft zur Wahl stellen.

 

(4)    Im Sinne einer kontinuierlichen Vorstandsarbeit sollten nicht alle Vorstandsmitglieder in einem Schuljahr neu gewählt werden.

 

 

(5)    Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben; auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates durch Stimmzettel.

 

(6)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Im letzten Halbjahr der Amtszeit kann von einer Nachwahl abgesehen werden.

 

(7)    Sofern das Kind noch in der Schule ist, verbleibt ein Vorstandsmitglied des Schulelternrates in seinem Amt bis zum Ende der gewählten Amtszeit, auch wenn dieses nicht mehr Vorsitzender der Klassenelternschaft oder dessen Stellvertreter ist.

 

(8)    Nach Ablauf der Wahlperiode versehen der Schulelternrat, der Vorstand und die Vertreter in den verschiedenen Gremien ihre Aufgaben so lange, bis sich ein neuer Schulelternrat konstituiert und neue Wahlen durchgeführt hat. Nur die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Schule verlassen haben, nehmen ihr Amt nicht mehr wahr.

 

 

§ 4   Vorstand

 

(1)    Der Vorsitzende vertritt den Schulelternrat gegenüber der Schulleitung und  der Öffentlichkeit. Im obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des Schulelternrates zu geben.

(2)    Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere

-          die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,

-          die Einladung zu den Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes

-          die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des Schulelternrates und des Vorstandes,

-          die Information des Schulelternrates über die Arbeit des Vorstandes,

-          die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates,

-          die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben,

-          die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Geschäftsordnung.

 

(3)    Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter vertreten. Im Einzelfall können Aufgaben des Vorsitzenden – im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes – auch einem Beisitzer übertragen werden.

 

(4)    Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

(5)    Der Vorsitzende ist verpflichtet,  seinem Amtsnachfolger die für seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen des Schulelternrates (z.B. Protokolle, Schriftverkehr, Informationsmaterial) zu übergeben.

§ 5    Sitzungen

 

(1)    Der Schulelternrat ist in der Regel viermal im Schuljahr von dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen.

 

(2)    Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern und von der Schulleitung schriftlich drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn der Sitzung, gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

(3)    In begründeten Fällen kann der Vorsitzende den Schulelternrat formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, auch während der Schulferien, jedoch nicht anlässlich durchzuführender Wahlen.

 

(4)    Der Vorsitzende muss den Schulelternrat – binnen drei Wochen und unter Angebe des Beratungsgegenstandes – einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Eine Einberufung auf Verlangen der Schulleitung kann mit kürzerer Frist erfolgen.

 

(5)    Die Sitzungen des Schulelternrates sind nicht öffentlich. An den Sitzungen des Schulelternrates soll in der Regel der Schulleiter oder dessen Vertreter teilnehmen. Lehrer, Schüler, Eltern, Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers oder weitere Personen können zu den Sitzungen eingeladen werden. Der Schulelternrat kann allein beraten.

 

(6)    Antragsrecht haben die Mitglieder des Schulelternrates und die Schulleitung, Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Schulelternrates. Die übrigen Teilnehmer können Anregungen unterbreiten.

 

(7)    Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung betreffen. Ausführungen zur Sache selbst dürfen hierbei nicht gemacht werden.

 

Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere:

-          Vertagung des Verhandlungsgegenstandes.

-          Absetzen eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung,

-          Übergang zur Tagesordnung,

-          Verweisung an einen Ausschuss,

-          Unterbrechung der Sitzung,

-          Schließen der Rednerliste,

-          Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung,

-          Begrenzung der Redezeit.

§ 6     Beschlussfassungen

(1)    Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt der Sitzungsleiter zu Beginn der Sitzung fest. Ist der Schulelternrat, zu dessen Sitzung ordnungsgemäß geladen worden ist, zu Beginn der Sitzung beschlussunfähig, so kann der Leiter der Sitzung mündlich oder schriftlich zu einer neuen Sitzung innerhalb einer Woche einladen. Der Schulelternrat ist dann in dieser Sitzung beschlussfähig.

 

(2)   Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst – soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen ein Quorum bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(3)   Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Mitgliedes des Schulelternrates schriftlich. Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt. Bei alternativen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfalle bestimmt der Sitzungsleiter die Reihenfolge.

 

(4)   Mitglieder des Schulelternrates, die ausnahmsweise zwei Jahrgangsklassen vertreten, haben zwei Stimmen.

§ 7       Protokoll

 

(1)   Über die Sitzung des Schulelternrates wird ein Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird. Es ist den Mitgliedern des Schulelternrates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

 

(2)   Das Protokoll muss mindestens enthalten:

-          Ort, Datum, Beginn und Ende der Sitzung,

-          Tagesordnung,

-          Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,

-          Verlauf der Sitzung im Wesentlichen,

-          Namen der in der Sitzung Anwesenden oder Kopie der Anwesenheitsliste als Anlage.

 

(3)   Der Schulelternratsvorstand wählt aus den Vorstandsmitgliedern einen Protokollführer und dessen Stellvertreter.

 

(4)   Die Genehmigung eines Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des Schulelternrates.

 

(5)   In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Protokollierung eines Tagesordnungspunktes oder einer gesamten Schulelternratssitzung verzichtet werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn über ein Thema lediglich ein längerer, offener Meinungsaustausch erfolgen soll und dazu keine Beschlüsse gefasst werden. Der Sitzungsleiter informiert die anwesenden Mitglieder zu Beginn der Sitzung über diese Ausnahmeregelung.

 

§ 8     Ausschüsse

 

(1)   Der Schulelternrat kann ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse zu einzelnen Themenstellungen bilden.

 

(2)   Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Protokollführer.

 

(3)   Weitere Personen, z.B. Eltern, Schüler, Lehrer und Sachverständige, können beratend hinzugezogen werden.

 

(4)    Die Mitglieder eines Ausschusses sind im Namen des Schulelternrates berechtigt, mit Personen, Organisationen, Institutionen, o.ä. über spezifische Sachfragen zu verhandeln und klärende Auskünfte einzuholen. Über die Tätigkeit des Ausschusses informiert der Ausschussvorsitzende den Vorstand des Schulelternrates und in Sitzungen den gesamten Schulelternrat.

 

(5)    Der Vorsitzende des Schulelternrates und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen – ohne Stimmrecht – teilzunehmen.

 

(6)    Beschlüsse, die sich aus dem Ergebnis der Tätigkeit eines Ausschusses ergeben, fasst der Schulelternrat.

 

§ 9    Inkrafttreten der Geschäftsordnung

 

(1)    Diese Geschäftsordnung ist mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates am 12. Mai 2003 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.

 

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Die Verwendung aller männlichen Bezeichnungen im Text schließt die weiblichen Formen mit ein.

 

Zur Information:

-          Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaften  sind als Mitglieder des Schulelternrates in diesem Gremium stimmberechtigt.

-          Die gewählten Mitglieder – sowie ggf. deren Stellvertreter – für Gesamt- und Fachkonferenzen sowie für Ausschüsse sind in diesen Gremien stimmberechtigt.